Winterreifenpflicht: Hierzulande, im Nachbarland Frankreich sowie für Reisende nach Spanien, Portugal und Marokko

  • Diskussion zum Artikel Winterreifenpflicht: Hierzulande, im Nachbarland Frankreich sowie für Reisende nach Spanien, Portugal und Marokko:

    Winterreifenpflicht in Deutschland

    Eine generelle Verpflichtung innerhalb Deutschlands, im Winter Winterreifen aufzuziehen, gibt es bislang (noch) nicht. Vielmehr besteht eine „situative Winterreifenpflicht“, was bedeutet, dass die Bereifung des Fahrzeuges – und somit natürlich auch die des Gespanns beziehungsweise des Wohnmobils – den Witterungsverhältnissen angepasst sein muss.


    Folgendes sollte man bezüglich des Themas „Winter und Bereifung“ unbedingt wissen, will man sich auf deutschen Straßen fortbewegen:


    • Wer auf Straßen mit Reif-, Eis- oder Schneeglätte fährt, muss Winterreifen haben.
    • Die situative Winterreifenpflicht ist nur dann erfüllt, wenn auf allen vier – bei größeren, zweiachsigen Wohnmobilen sechs – Rädern Winterreifen montiert sind.
    • Generell wird zur eigenen Sicherheit sowie zu der der anderen Verkehrsteilnehmer angeraten, von Oktober bis zur Osterzeit das Fahrzeug mit Winterreifen auszurüsten.
    • Gesetzlich vorgeschrieben ist in jedem Fall ein Restprofil von mindestens 1,6 mm, empfohlen werden jedoch 4 mm. Außerdem sollten spätestens nach sechs Jahren die Reifen erneuert werden, gleichgültig, wie viel sie gefahren sind, da dann das Material bei niedrigen Temperaturen nicht mehr die nötige Haftung vorweist.
    • Wer bei entsprechenden winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen erwischt wird, zahlt als Fahrer ein Bußgeld von 60 Euro und erhält außerdem einen Punkt in Flensburg. Wer gar andere durch sein Fehlverhalten behindert, muss mit 80 Euro Strafe rechnen. Zudem zahlt der Fahrzeughalter ebenfalls eine Strafe in Höhe von 75 Euro und erhält auch einen Punkt in Flensburg.
    • Ist man im Winter mit Sommerreifen in einen Unfall verwickelt – gleichgültig ob verschuldet oder nicht –, muss man damit rechnen, dass die Versicherung entweder gar nicht zahlt oder aber die Leistungen in den Kaskoversicherungen gekürzt werden.
    • Wer im Winter ein Wohnmobil mietet, sollte darauf bestehen, dass es mit Winterreifen ausgestattet ist. Schließlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, ein „verkehrssicheres und fahrbereites“ Wohnmobil rauszugeben. Einige Vermietungen verlangen jedoch für Winterbereifung einen Aufpreis.
    • Bei einer Reifenpanne im Winter, bei der man lediglich einen Sommerreifen als Ersatzreifen mit sich führt, darf die Fahrt vorsichtig bis zur nächsten Möglichkeit, einen Winterreifen zu erstehen, fortsetzt werden.

    Was versteht man unter „Winterreifen“?

    Was aber versteht man hierzulande unter „Winterreifen“? Das lässt sich recht einfach beantworten. Generell unterscheidet man zwischen Sommer-, Ganzjahres- bzw. Allwetterreifen und Winterreifen. Bislang sind Ganzjahresreifen rein rechtlich betrachtet (noch) als Winterreifen akzeptiert, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:


    • M+S Kennzeichnung für „Mus and Snow“ (übersetzt „Matsch und Schnee“)
      oder/und
    • das Piktogramm eines dreizackigen Berges sowie einer Schneeflocke vorweisen


    Wer jedoch vor dem Kauf neuer (Winter)Reifen steht, sollte vorausschauend agieren, denn die Winterreifenverordnung wird sich ab Oktober 2024 ändern. Dann nämlich heißt es:


    • Nur Reifen mit dem 3PMSF-Symbol, also dem oben erwähnten alpinen Piktogramm – dreizackiger Berg und Schneeflocke – wird als zulässiger Winterreifen anerkannt
    • M+S Reifen, die bis Ende 2017 hergestellt wurden, werden übergangsweise bis zum 30. September 2024 als wintertaugliche Bereifung akzeptiert.


    [Blockierte Grafik: https://www.awin1.com/cshow.php?s=2509846&v=10719&q=330656&r=395853]

    Winterreifenpflicht in Frankreich/Spanien/Portugal/Marokko etc.

    Anders als in Deutschland, existiert im Nachbarland Frankreich keine situative Winterreifenpflicht sondern eine zonenbezogene.


    Sicherlich erscheint es verwunderlich, wenn oben gleich vier Länder inklusive einem „Et cetera“ aufgeführt sind. Das hat jedoch seine Berechtigung: Alle drei genannten Länder – Spanien, Portugal und Marokko – sind auf dem Landweg nur über Frankreich zu erreichen. Zwar herrscht die Winterreifenpflicht (noch) nicht in ganz Frankreich, jedoch sind nahezu sämtliche Grenzgebiete davon betroffen. Ergo: Somit gilt für uns Deutsche, aber auch für andere aus dem Norden und Osten anreisende Länder wie beispielsweise Schweiz, Österreich, Belgien, Luxemburg, Niederlande, Italien und bedingt Großbritannien die neue Zonen-Winterreifenpflicht Frankreichs.


    Diese neue Verordnung gilt erstmalig ab dem 1. November 2021 bis zum März 2022. Künftig soll sie ihre Wirkung jeweils vom 1. November bis zum 31. März des Folgejahres haben. Wer sich nicht daran hält, muss mit sehr hohen Strafen – bis zu 135 Euro inklusive der Stilllegung des Fahrzeuges – rechnen. Jedoch besteht für die erste Saison (also bis zum 31. März 2022) eine Karenzzeit, in der noch keine Strafe verhängt wird.


    Für Wohnmobile unter 3,5 t wird zur kompletten Winterbereifung zurzeit noch das Mitführen von mindestens zwei Schneeketten, die im Bedarfsfall auf die Räder der Antriebsachsen gezogen werden können, akzeptiert.


    Diese neue Zonen-Winterreifenpflicht betrifft alle gängigen vier- und mehrrädrigen Fahrzeuge, also auch uns Wohnmobilfahrer. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Spikereifen, die jedoch nur in einigen Ländern erlaubt sind. In Deutschland etwa im kleinen Raum von Lofer bis Bad Reichenhall und 15 Kilometer entlang der deutsch-österreichischen Grenze.


    Zusammengefasst bedeutet das:


    • In der Zeit vom 1. November bis zum 31. März des Folgejahres sind Winterreifen beziehungsweise Schneeketten – so genannte pneus neige bzw. chaînes à neige – für bestimmte Regionen beziehungsweise Streckenabschnitte verpflichtend.
    • Momentan heißt das noch, dass entweder vier Winterreifen auf dem Fahrzeug sein oder aber – nur bei Wohnmobilen unter 3,5 t –, dass Schneeketten für wenigstens zwei Antriebsräder verfügbar sein müssen, die bei schneefreier Straße auch lediglich mitgeführt werden können.
    • Neben speziellen Winterreifen haben derzeit im rechtlichen Sinne noch sogenannte Ganzjahresreifen eine Berechtigung, als Winterbereifung zu gelten, wenn sie entweder die Kennzeichnung M+S (für „Mud and Snow“) oder aber das Alpin-Piktogramm (drei Berggipfel und eine Schneeflocke) vorweisen.
    • Alternativ sind übergangsweise noch Schneeketten erlaubt.
    • Ab dem 1. November 2024 sind nur noch Reifen mit dem Schneeflocken-Symbol zulässig.
    • Wohnmobile über 3,5 t müssen zusätzlich zur Winterbereifung zwei Schneeketten für die Antriebsachs-Räder mit sich führen.
    • Vorgeschrieben ist ein Mindestprofil von 3,5 mm.
    • Spezielle Schilder können kurzfristig eine Erweiterung der Winterreifenpflicht auf bestimmte Straßenabschnitte und/oder in zusätzlichen Regionen ankündigen.
    • Ebenso kann die Pflicht, Schneeketten aufzuziehen, kurzfristig mittels Beschilderung angekündigt werden. Diese sind dann auf den Reifen an der Antriebsachse zu montieren. Die maximale Geschwindigkeit beträgt dann 50 km/h.
    • Insgesamt bestehen zurzeit permanent Winterreifenpflicht für die Bergregionen der Pyrenäen, der Alpen und der Vogesen, jedoch auch im Jura und im Massif central (Zentralmassiv) und auf Korsika. Zudem sind folgende 48 Départements von der Änderung betroffen*:
      • Ain
      • Allier
      • Alpes-de-Haute-Provence
      • Alpes-Maritimes
      • Ardèche
      • Ariège
      • Aude
      • Aveyron
      • Bas-Rhin
      • Cantal
      • Corse du Sud
      • Côte-d'Or
      • Creuse
      • Doubs
      • Drôme
      • Eure-et-Loir
      • Gard
      • Hautes-Alpes
      • Haute-Corse
      • Haute-Garonne
      • Haute-Loire
      • Hautes-Pyrénées
      • Haut-Rhin
      • Haute-Saône
      • Haute-Savoie
      • Haute-Vienne
      • Hérault
      • Isère
      • Jura
      • Loire
      • Lot
      • Lozère
      • Meurthe-et-Moselle
      • Moselle
      • Nièvre
      • Puy-de-Dôme
      • Pyrénées-Atlantiques
      • Pyrénées-Orientales
      • Rhône
      • Saône-et-Loire
      • Savoie
      • Tarn
      • Tarn-et-Garonne
      • Territoire de Belfort
      • Var
      • Vaucluse
      • Vosges
      • Yonne


    *(Wir übernehmen keine Gewähr, was Vollständigkeit sowie Richtigkeit betrifft, da Änderungen jederzeit möglich sind.)

    Tipps & weitere Infos

    Unabhängig von den Verordnungen und/oder anderen gesetzlichen Vorgaben, empfehlen Automobilclubs, Fachleute und erfahrene Wohnmobil- beziehungsweise Wohnwagen-Fahrer Folgendes:


    • Wer das Ummontieren von Sommer- auf Winterreifen scheut, kann zu sogenannten Ganzjahresreifen greifen, muss jedoch die bereits weiter oben erwähnten Kriterien beachten, wenn die Räder (noch) als Winterbereifung durchgehen sollen. Am besten montiert man
      • M+S Reifen mit den Alpin-Symbolen drei Zinnen Berg und Schneeflocke
    • Wer einen Neukauf in Erwägung zieht, sollte bedenken, dass sich ab Oktober 2024 die Winterreifenverordnung ändert. Dann gilt:
      • Zulässig sind nur noch Reifen mit dem 3PMSF-Symbol, also mit dem Drei-Zinnen-Berg- und dem Schneeflocken-Piktogramm.
      • M+S Reifen, die bis Ende 2017 hergestellt wurden, werden übergangsweise bis zum 30. September 2024 akzeptiert.
    • Einige Hersteller bieten sogenannte „Campingreifen“ (erkennbar an dem C) mit dem 3PMSF-Symbol an. Wir empfehlen, sich genau umzuschauen und beraten zu lassen.
    • Nicht vergessen: Selbst in Gegenden, wo es „normalerweise“ nicht schneit, kann Schnee fallen und die Straßen können glatt werden!

    Fazit

    Gleichgültig, wohin man fährt, zur eigenen Sicherheit sowie zu der der anderen Verkehrsteilnehmer sollte man immer eine der Witterung angepasste Bereifung auf dem Fahrzeug haben. Optimal ist demzufolge das präventive Aufziehen der Winterreifen sowie das Mitführen von Schneeketten in der Zeit von Ende Oktober bis Anfang/April.

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